Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Leistungsverpflichtung

Die wird die im Vertrag angeführten Flächen während der Reinigungsmonate November, Dezember, Jänner, Februar, März von Schnee säubern, bei Schnee und Glatteis, wenn nicht anders vereinbart, mit Streusplitt bestreuen. Dies gilt jedoch nur mit folgenden Einschränkungen:

Ansammlungen von Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf den natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, müssen nicht in einem gesonderten Arbeitsgang entfernt werden. Dies gilt z.B. für Anhäufungen von Dachlawinen, Straßenräumgeräten, Eisbildungen durch ausfließendes Wasser und ähnliches. Die Reinigungsarbeiten beziehen sich ausschließlich auf die durch Schnee, Eis und Frost entstehenden winterlichen Bedingungen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung sonstige Ablagerungen und Verschmutzungen, z.B. durch Bauarbeiten, Müll, Unrat usw. zu beseitigen. Ein Abtransport von Schnee erfolgt nur bei schriftlicher Vereinbarung.

Die CITY SCHNEE Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. ist von der Leistungspflicht befreit, wenn durch die

Wettersituation chaosartige Zustände herrschen, die die Einbringung der Leistung trotz optimalem Einsatz unmöglich machen. Der jeweilige Einsatzzeitpunkt und die Art der Durchführung liegt allein im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich der Firma CITY SCHNEE Dienstleistungsgesellschaft m.b.H.

2. Streusplittentfernung

Streusplitt wird nach Saisonende im Monat April entfernt. Es gelten die Flächen, die im Winter von Schnee und Eis befreit wurden. Angrenzende Wiesen, Beete usw. werden nicht vom Streusplitt gereinigt. Beim Kehreinsatz unzugängliche, vor allem durch Fahrzeuge verparkte Flächen werden nicht in einem gesonderten Arbeitsgang gekehrt.

3. Innenflächen - Schlüssel

Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, wenn uns nicht rechtzeitig Schlüssel zugesandt werden. Bei Verlust des Schlüssels wird nur Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.

4. Haftung

Die CITY SCHNEE Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. übernimmt während der ganzen Saison die Haftung nach §93 Abs.1 und hat hierfür eine entsprechende Versicherung abgeschlossen.

Eine Haftung besteht nur bei grob schuldhafter Pflichtverletzung. Keine Haftung wird für Schäden, die auf Zufall, höhere Gewalt, das Verhalten des Auftraggebers oder eines Dritten zurückzuführen sind, übernommen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände, aus denen die CITY SCHNEE Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. haftbar werden könnte, und Beschädigungen, welche mit den Reinigungsarbeiten in Zusammenhang stehen (z.B. Körperverletzung von Passanten), nach bekannt werden unverzüglich zu melden. Für Beschädigungen von nicht gekennzeichneten, im Boden versenkten Einrichtungen bzw. Randsteinen, die bei der Schneeräumung nicht sichtbar sind, kann keine Haftung übernommen werden, ebenso nicht für Unfälle, die aus solchen Umständen resultieren.

5. Entgelt, Dauer

Das unterzeichnete Auftragsschreiben soll möglichst 2O Tage vor dem gewünschten Arbeitsbeginn einlangen. Aufträge werden erst sieben Tage - bei Großarealen 2O Tage - nach Einlangen wirksam.

Der Anspruch auf das Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche die CITY SCHNEE Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten). Bei Zahlungsverzug werden handelsübliche Verzugszinsen verrechnet und wird überdies für die Dauer des Verzugs die Arbeit eingestellt sowie keine Haftung übernommen.

Der säumige Auftraggeber ist in solchen Fällen für die wegen mangelnder Reinigung entstehenden Schäden allein verantwortlich. Wir behalten uns vor, Aufträge vor Ablauf der Saison mit vierzehntägiger Frist zu kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung keine Zahlung leistet, oder wenn trotz Einsatz aller Mittel der Auftraggeber nicht zufrieden zu stellen ist.

Bestehende Verträge können jedes Jahr bis 30.6. von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Eventuelle Preisanpassungen (Wertsicherung laut verlautbartem Verbraucherpreisindex) werden mit der im Herbst folgenden Teilrechnung vorgeschrieben. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine entsprechende Kündigung oder Übertragung des Auftrages.

6. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, 5O % des Gesamtpreises zahlbar 14 Tage netto ohne Abzug ab Rechnungserhalt im September gültig als Auftragsbestätigung, Rest bis zum 15.02. netto zahlbar. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden ausnahmslos nach verrechnet.

7. Gerichtsstand Linz